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AGB

AGB, Liefer- und Zahlungsbedingungen von ZINSLI Eisenwaren und Haushalt AG, CH-7130 Ilanz

Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Angebote, Abschlüsse und Lieferungen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

I Angebot und Abschluss

  1. Unsere Angebote sind, soweit wir nichts anderes schriftlich zusichern, unverbindlich und freibleibend. Dies gilt auch für alle in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Preislisten und technischen Zeichnungen enthaltenen Angaben. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  2. Der Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Annahmeerklärung der Bestellung des Kunden zustande. Dies gilt auch dann, wenn der Bestellung des Kunden ein Angebot unsererseits vorausgegangen ist. Erhält der Kunde unsere schriftliche Bestätigung nicht, kommt der Vertrag ersatzweise mit der Lieferung zustande. Änderungen, Sistierungen, Teilungen oder Annullierungen bedürfen unserer Zustimmung.
  3. Werden bei Anfertigungen nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben unseres Vertragspartners Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns unser Vertragspartner von Ansprüchen Dritter frei.
  4. Die zur Verfügungsstellung von Mustern an Unternehmer erfolgt grundsätzlich gegen Berechnung.

II Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug und seine Folgen

  1. Unsere Preise verstehen sich in CHF, ab Lager zuzüglich Mehrwertsteuer, Fracht- und Verpackungskosten. Wir können die Preise entsprechend ändern, wenn nach sechs Wochen nach Abschluss des Vertrages erhebliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen im Arbeitsentgelt, Rohstoff- oder Hilfsstoffbereich auftreten. Kostenerhöhungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
  2. Unsere Rechnungen sind in CHF. zahlbar, innerhalb 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum. Zahlungen in Euro bedürfen einer Vereinbarung.
  3. Unsere Zahlungsansprüche verjähren innerhalb von 5 Jahren. Der Beginn richtet sich nach dem Rechnungsdatum. Längere Verjährungsfristen bleiben unberührt.
  4. Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung in Zahlung genommen. Dabei anfallende Unkosten, wie z.B. Diskont und Einziehungsspesen, gehen zu Lasten des Kunden.
  5. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, dürfen wir, unbeschadet anderer Rechte, Zinsen in Höhe des banküblichen Satzes, mindestens aber 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen. Sofern der Kunde ein Verbraucher ist, tritt an die Stelle des Zinssatzes von 8% ein solcher von 6%.
  6. Wir sind berechtigt, übliche Sicherheiten zu verlangen. Unsere gesamten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung werden sofort und ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwaiger Wechsel fällig, wenn diese Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder wir Kenntnis von Umständen erhalten, die nach unserer Ansicht geeignet sind, Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden zu begründen.

III Stornierung und Sistierung

  1. Die Streichung von Abschlüssen wird grundsätzlich nicht anerkannt. Stimmen wir einer solchen aber ausnahmsweise doch zu, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
  2. Stimmen wir einer späteren als der ursprünglich vereinbarten Lieferung zu, sind uns die daraus erwachsenden Nachteile auszugleichen, z.B. durch die Zahlung eines angemessenen Lagergeldes. Wir sind auch berechtigt, Rechnungen zum Zeitpunkt des ursprünglichen Liefertermins zu stellen.

IV Lieferzeit und Liefermöglichkeit

  1. Liefertermin und Fristen sind nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich, ansonsten handelt es sich grundsätzlich um Ca-Angaben. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen.
  2. Die vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
  3. Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb des Verzuges – angemessen bei Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die ausserhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse auf unsere Vertragserfüllung gegenüber dem Vertragspartner nachweislich massgebenden Einfluss haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Abgesehen von Fällen der Offenkundigkeit der vorgenannten Umstände werden wir unseren Vertragspartner darüber baldmöglichst unterrichten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird unser Vertragspartner von seiner Verpflichtung frei, so kann dieser hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
  4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Vertragspartner voraus.
  5. Liefervollzug setzt, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist (z.B. Fixgeschäft) auf Seiten unseres Vertragspartners des Setzen einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 2 Wochen betragen muss voraus. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns.
  6. Setzt uns unser Vertragspartner, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist (vorstehend Ziffer 5), so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Verzugsschäden geltend gemacht werden können. Schadensersatzansprüche statt Leistung stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Eine bestehende Schadensersatzhaftung ist auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein Fixgeschäft vereinbart wurde.
  7. Schulden wir Lieferung auf Abruf, sind Abrufe innerhalb von spätestens 6 Monaten nach Auftragsbestätigung vorzunehmen, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Wir sind berechtigt, auch ohne Abruf unserem Vertragspartner nach Verstreichen der vorstehenden, ggf. abweichend vereinbarten Abrufzeit zu beliefern und unsere Forderung geltend zu machen. Der Vertragspartner ist dann zur Abnahme und Vergütung verpflichtet.
  8. Gegenüber Unternehmer sind wir zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.

V Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bei Vereinbarung ihrer unentgeltlichen Verwahrung durch den Kunden unser Eigentum, auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bestimmte Forderungen geleistet werden.
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware bzw. die uns sicherungshalber abgetretenen Forderungen zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche – unter Berücksichtigung des vorstehenden Satzes – wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  5. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmässig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  6. Der Kunde tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

VI Verpackung und Versand

  1. Verpackung kann nach unserer Wahl teilweise zur Verfügung gestellt oder berechnet werden.

Letzteren Falls kann sie grundsätzlich nur nach vorheriger Absprache bei völliger oder teilweiser Gutschrift nach unserem Ermessen zurückgenommen werden.

  1. Der Versand erfolgt mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, spätestens jedoch beim Verlassen unseres Werks und auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Das gilt auch dann, wenn wir den Versand mit eigenen Mitteln durchführen.
  2. Versandweg und Beförderungsmittel werden, soweit uns keine schriftlichen Frachtanweisungen des Kunden vorliegen, unserer Wahl überlassen, wobei wir keinerlei Haftung etwa für verbilligten Versand übernehmen.
  3. Von uns entrichtete Frachtkosten gelten nur als Verauslagung für den Kunden. Mehrkosten für eilige Versendungsarten, wie z.B. Post-, Bahnexpress oder Luftfracht, gehen zu Lasten des Kunden, und zwar auch dann, wenn wir aufgrund besonderer Vereinbarung im Einzelfall die Frachtkosten zu übernehmen verpflichtet sind.

VII Lieferumfang, Messmethoden, Schutzrechte, Datenschutz

  1. Massgebend für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig. Sie gelten als Erfüllung selbstständiger Verträge und sind gesondert zu bezahlen. Bei verzögerter Bezahlung einer Teillieferung können wir die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen. Aus fertigungstechnischen Gründen behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der vereinbarten Bestellmenge vor.
  2. Technische Änderungen, die sich aus Fertigungsgründen, aus Gründen der Produktpflege, aus Forderungen des Gesetzgebers oder aus sonstigen Gründen als notwendig erweisen, sind zulässig. Für Prüfungen, bei denen bestimmte Temperaturen, Zeiten und sonstige Mess- oder Regelwerte gelten sollen, müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Messmethoden festgelegt und von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt, gelten unsere Messmethoden.
  3. Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt uns der Besteller von Ansprüchen dritter Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Besteller.
  4. Wir sind berechtigt, Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

VIII Mängelrügen und Ansprüche des Kunden wegen Mängeln

  1. Mängel müssen schriftlich gerügt werden, offene innerhalb von 10 Tagen, für verdeckte gilt eine Frist von sechs Monaten nach Lieferung. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  2. Mängelrügen wegen Gewichtsdifferenzen können nur aufgrund einer ordnungsgemäßen Nachwägung bei Anlieferung anerkannt werden.
  3. Jede Be- und Verarbeitung muss bei Erheben einer Mängelrüge sofort eingestellt werden. Wird dies unterlassen gilt dies als vorbehaltsloser Verzicht auf jedwede Mängelansprüche, auch wenn solche bereits geltend gemacht wurden. Das Gleiche gilt, wenn der Besteller uns keine Gelegenheit gibt, die Identität der Ware und den Mangel zu prüfen oder uns keine Probe zur Verfügung stellt.
  4. Erweist sich eine Beanstandung als begründet, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt dies fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, sofern ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
  6. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung der Ware.
  7. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
  8. Diese Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.
  9. Soweit wir Transport- oder Wiegekosten im Rahmen der Mängelhaftung zu tragen haben, reicht unsere Verpflichtung nur bis zur ursprünglichen Anlieferungsstelle.
  10. Bei Schäden, die von Dritten vor dem Gefahrübergang verursacht wurden, hat der Besteller unsere Rückgriffsrechte zu wahren und insbesondere die bahnamtliche Bestandsaufnahme, die Beweissicherung und Fehlmengenbescheinigung herbeizuführen.

 

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